Minocer Abkommen

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Das Britannische Reich und der Bund von Minoc sind unter Berücksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung der Reichsstadt Minoc bereits grundsätzlich erzielt wurde, über folgende Bedingungen und Modalitäten über diese Abtretung und die danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen:


I. Die Truppen des Königlichen Heeres und der Marine Ihrer Majestät werden eine Woche nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit der Räumung des Gebietes beginnen.


II. Das Britannische Reich und der Bund von Minoc vereinbaren, dass die Räumung bis zum 15. des zehnten Mondlaufes vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender Einrichtungen, und dass die britannische Administration die Verwantwortung dafür trägt, dass die Räumung ohne Beschädigung der bezeichneten Einrichtungen vorgenommen wird.


III. Das britannische Reich und der Bund von Minoc verpflichten sich, sich gegenseitig alle Urkunden, Kataster, Register, Pläne und Schriftstücke der durch die neue Grenze von ihren früheren Verwaltungsbezirken getrennten Kommunen zurückzugeben, welche in den Archiven Britains und Minocs, verwahrt sind.

Ebenso wird es mit den Akten und Registern, die sich auf die öffentliche Verwaltung beziehen, gehalten werden.


IV. Die aus den abgetretenen Landesteilen stammenden Personen, welche zur Zeit als Strafgefangene in den Strafanstalten Britains verwahrt sind, werden nach Minoc gebracht und den Bevollmächtigten der dortigen Behörden übergeben.

Ebenso wird die Minocer Regierung den kompetenten Britannischen Behörden alle Britannischen Bürger übergeben, welche derzeit in den Strafanstalten der abgetretenen Landesteile verwahrt sind und nicht aus diesen Gebieten herstammen.


V. Es wird ein Optionsrecht geben für den Übertritt in die abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen. Ein Ausschuss wird sich mit den Einzelheiten der Option befassen, Verfahren zur Erleichterung des Austausches der Bevölkerung erwägen und grundsätzliche Fragen klären, die sich aus diesem Austausch ergeben.


VI. Die britannische Heeres- und Gardekommandantur und das Marinekommando in Minoc werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abschluss dieses Abkommens an alle Soldaten aus ihren militärischen und polizeilichen Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen.

[Unterschriften]