Britannisches Reich/Magiekodex

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Gesetzestext

Im Namen des Kronrats, der Kirche Tyarels und seiner Exzellenz Kanzler Adersin, lässt man die durch die Kommission zur Harmonisierung innerbritannischer Magieanwendung - Custodis Concenti - erarbeiteten Gesetze verkünden, welche ab heute für jeden britannischen Bürger und für Jene die sich momentan auf dem Boden des glorreichen Britains aufhalten, Gültigkeit besitzen. Sie sind von nun an festgehalten im britannischen Magiekodex:



§ 1 Pervertierte und dem Wesen des Lichtes und der Harmonie abträgliche Magie sei verboten und wird verfolgt beziehungsweise bestraft. Es mag kein Wunder sein, dass im Osten des Kontinents und bei vielen anderen verblendeten Schergen der freien Magieanwendung zunächst der Sittenverfall im entsprechenden Stand, dann die orgiastische Berauschung an willkürlich eingesetzter Kraft und schließlich daraus resultierend die verschiedensten erschreckenden Ausprägungen folgten, für jeden Menschen, der sich des Geschenks der Vernunft als wesentlichstem Trennmerkmal zum Tier noch erinnert, als Gräuel klar ersichtlich.

§ 1.1 Das Wort schreitet der Tat voran, ist die Brücke zur Anwendung und konstituiert das Verhältnis zu derselben. Somit ist die Verhetzung und die Anstiftung zu pervertierter Magie ebenso zu bestrafen wie deren unmittelbare Umsetzung, wenn auch nicht in gleichem Maße.



§ 2 Unter pervertierter Magie ist im folgenden zu verstehen:

§ 2.1.1 kombative Magie, also jede Form der M. die körperlichen Schaden hervorruft.

§ 2.1.2 Beherrschungsmagie, also jede Form der Schädigung im und des Geistes. Unsere Denkmuster sind kompliziert gestrickt, und jeder Eingriff kann fatale Folgen haben

§ 2.2 Magie, die die Grenze des Todes in Richtung Untod zu verschieben vermag, also die im Volksmund des öfteren genannte Nekromantie, Gerüchte darüber zumindest haben eine große Reichweite unter der Bevölkerung. Es scheint überflüssig zu sagen, dass sich kein Mensch anmaßen kann, Schöpfer zu spielen und dabei den wahren Erfinder des Seins um seinen Alleinanspruch zu betrügen.

§ 2.3: Das Herbeirufen von und die Beschäftigung mit Kreaturen, die einer verdrehten Wirklichkeit entstammen, zuvorderst dämonische und widernatürliche Wesen.

§ 2.4 Die Anwendung von Praktiken, die der Schöpfung zuwider laufen, hier sei Chimärologie erwähnt.



§ 3 Es gelten verschiedene Befreiungen von den unter § 2.1 genannten Praktiken.

§ 3.1 Kombative Magie ist für den Lichtbund als auch für die Exekutivorgane des Reiches, die Garde und das Komitee, erlaubt, wenn sie damit ihre Funktionen erfüllen.

§ 3.2 Sie ist ebenfalls erlaubt, wenn sie innerhalb der dafür vorgesehenen Trainingseinrichtungen benützt wird und keine nachhaltigen Schäden entstehen.



§ 4 Anwender von Magie, wie auch immer sie sich nennen, die ihren Wohnsitz im Britannischen Reich haben, oder ihrer Tätigkeit für längere Zeit innerhalb der Grenzen des Britannischen Reiches nachgehen wollen, bedürfen der Approbation durch einen Prüfungsausschuss. Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten."

§ 4.1 Ausnahmen von §4 sind in vollem Text im Anhang A gelistet.



Anhänge


Anhang A

Übereinkunft mit dem Sternenstaubkolleg

Das Britannische Reich,

vertreten durch die Reichskanzlei, vertreten durch das Sekretariat zur Harmonisierung innerbritannischer Magieanwendung,

und

das Sternenstaubkolleg, vertreten durch Magister Yanderin Roderick

kommen in Folgendem überein:


1. Das Britannische Reich stellt dem Sternenstaubkolleg die Liegenschaft der ehemaligen Warte des weißen Sternfeuers, […] für die Einrichtung seiner Räumlichkeiten und zur Aufnahme des Lehrbetriebes als Akademie für Arkane Künste zur Verfügung.

2. Das Sternenstaubkolleg verpflichtet sich zur Entfernung aller durch die Vorgängerinstitution installierten Schutz- und Abwehrzauber, welcher Art auch immer sie sein mögen; ferner auch dazu, jene Zauber nicht durch neue zu ersetzen.

3. Das Sternenstaubkolleg entrichtet eine jährliche Grundsteuer. […]

4. Die Schulordnung des Sternenstaubkollegs, […], in der aktuell gültigen Form wird vom Britannischen Reich akzeptiert und ist uneingeschränkt verpflichtend. Eine Abänderung der Schulordnung bedarf der Genehmigung des Britannischen Reiches, sofern Rechts- oder öffentliche Ordnung desselben Gegenstand der Modifikation sind. Sie bedarf darüber hinaus der Schriftform.

5. Das Sternenstaubkolleg verpflichtet sich dazu, dem Britannischen Reich über Tätigkeiten im Namen oder auf Anforderung desselben einen Bericht über die Arbeiten seiner Schüler und seines Lehrpersonals vorzulegen.

6. Schüler und Lehrpersonal des Sternenstaubkollegs sind von der Approbation im Sinne des Britannischen Magiekodex' durch einen Ausschuss freigestellt. Ihre persönliche und fachliche Eignung wird von Seiten des Britannischen Reiches als gegeben vorausgesetzt. Mit ihrer Immatrikulation, respektive dem Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrperson, gelten daher alle Schüler, respektive Lehrer, des Sternenstaubkollegs als approbiert im Sinne des Britannischen Magiekodex'. Die übliche Gebühr ist zu entrichten.

7. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit gültig, sofern sie nicht durch einseitige Willenserklärung aufgelöst wird.


[Unterschriften]

Reinhold Faller, Sekretär in Reichsdiensten