Zwergisches Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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Alle Gesetze beziehen sich sowohl auf männliche, wie auch auf weibliche Zwerge, auch wenn ich nicht explizit „Zwerginnen“ schreibe. (Das Maskulinum der deutschen Sprache schließt sowohl Männlein als auch Weiblein ein) | Alle Gesetze beziehen sich sowohl auf männliche, wie auch auf weibliche Zwerge, auch wenn ich nicht explizit „Zwerginnen“ schreibe. (Das Maskulinum der deutschen Sprache schließt sowohl Männlein als auch Weiblein ein) | ||
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Aktuelle Version vom 7. Februar 2026, 19:26 Uhr
§1 Das Zwergenreich
1.1 Der Kodex ist unsere Grundfeste, jeder hat sich an diesen zu halten.
1.2 Das Königreich der Zwerge umfasst die Stadt Umrazim, den obenliegenden Talkessel, auch als Wrongtalkessel bekannt, sowie das gesamte Wrong-Gebirgsmassiv mit seinen 3 Minen. Weiter erstreckt sich das Königreich Richtung im Westen bis vor die Kleinstadt Tos. Die Grenze zu Tos wird durch eine Wehrmauer mit Tor und zwei Türme gesichert, deren Verlauf zieht sich vom nördlichen Gebirge bis zu Meeresküste im Süden. Im Nordosten hinter dem Gebirgsmassiv wird die Grenze von Runensteinen gekennzeichnet und grenzt direkt an das Jagdgebiet der Barbaren. Der Grenzverlauf beginnt am nordwestlichen Gebirge und endet an der Meeresküste im Osten. Die südliche und östliche Grenze wird durch die Küstenlinie des Meeres dargestellt, deren verlauf sich von der Wehrmauer vor Tos im westen über mehrere Buchten bis an das Jagdgebiet der Barbaren im Nordosten erstreckt.
1.3 Auf Reichsboden ist es nur Angehörigen des Zwergenreiches gestattet zu bauen. Bestehende Häuser anderer Rassenangehörigen dürfen zwar stehen bleiben, aber nicht vergrößert werden, in der Stadt selber dürfen nur Zwerge wohnen.
1.4 Die Erzadern sind einzig und alleine Reichsangehörigen bestimmt. Bestehende alte Erzabbaulizenzen sind weiterhin gültig, können aber nicht weitervererbt werden, neue Lizenzen werden nicht vergeben.
§2 Hierarchie
2.1 Jeder Zwerg untersteht dem König, der der oberste Führer des Zwergenreiches ist.
2.2 Das Reich der Zwerge wird von dem König und seinem Rat regiert. Der Rat besteht aus
vier Personen: Dem Hüter des Reiches, dem Hüter der Waffen, dem Hüter der Zünfte und
dem Hüter des Glaubens. Beratend tritt ein Mitglied der Geoden zu den Tagungen des Rates, dieser hat aber weder ein Stimmrecht, noch einen Hütertitel.
Der Rat tritt im Namen des Königs sowohl als Gericht, als auch als gesetzgebendes
Komitee auf. Gesetze oder Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, wobei der König das Recht hat vom Rat getroffene Beschlüsse oder Gesetze durch sein Wort wieder aufzuheben.
§3 Strafrecht
3.1 Diebstahl
Erhebt sich das Herz eines Bruders wider seinen Nächsten um ihm etwas aus seinem Besitz zu stehlen, so ist der Dieb dazu verpflichtet den errichteten Schaden dreifach zu ersetzen. Zusätzlich wird der Dieb, je nach Schwere des Vergehens zu zehn bis dreißig Peitschenhieben verurteilt. Bei Angehörigen anderer Rassen werden die Hiebe mit der Kettenpeitsche vollzogen. Bei unerlaubtem Minen eines Angehörigen einer andern Rasse gehen die erbeuteten Erze in den Besitz des Reiches über. Das Strafmaß bildet das Gleiche wie beim üblichen Diebstahl.
3.2 Ehebruch
Lässt sich ein Zwerg durch die Lust seiner Augen dazu verleiten seinen Ehepartner zu hintergehen, (Es steht dem Betrogenen frei dem Schuldigen seine Schuld zu erlassen.) so wird der Ehebrecher je nach Schwere der Tat zu einer Strafe zwischen zwanzig und vierzig Peitschenhieben verurteilt, zusätzlich wird dem Täter sein Bart abgeschnitten und er ist verpflichtet an drei aufeinander folgenden Tagen mit einem Schuldschild auf dem Markt zu stehen. Der Betrüger hat seinem Partner die Hälfte seines Besitzes zu übergeben.
Dem Betrogenen steht es frei, den Bund der Ehe aufzulösen.
3.3 Totschlag
Erhebt sich die Hand eines Zwergen wider seinen Bruder und er erschlägt ihn ohne dies beabsichtigt zu haben, so ist dieser verpflichtet für etwaige von seinem Nächsten abhängigen Verwandten aufzukommen. Zusätzlich fällt die Hälfte seines Besitzes an die Angehörigen des Getöteten. Je nach schwere der Tat werden mindestens vierzig Peitschenhiebe vollstreckt, und der Verurteilte wird in einem eisernen Käfig unter Wasser gehalten. Für die Dauer der Unterwasserhaltung steht eine Sanduhr zur Verfügung.
Angehörige anderer Rassen werden mit dem Tode bestraft.
3.4 Mord
Erhebt sich die Hand eines Zwergen wider seinen Bruder mit der Absicht diesen zu töten oder plant er seinen Tod gar hinterhältig, so verfällt der Mörder zusätzlich zu den in Absatz 3 bereits aufgeführten Strafen dem Reichsbann. Sein Besitz geht umgehend in den Besitz des Reiches über.
Drei Tage hat der Schuldige mit geschorenem Haupt und Bart an dem Pranger zu stehen. Widersetzt sich der Täter dem Reichsbann und kehrt unerlaubt in seine Heimat zurück, so wird der Bann in ein Todesurteil gewandelt.
Angehörige anderer Rassen werden bei Ermordung eines Zwergen dem Foltermeister überantwortet.
§4 Götter
4.1 Die Götter der Zwerge sind Pyros, der Herr der Flammen und Pyrdacor, der goldene Drache.
§5 Umgang mit Tieren
5.1 Das Hereinführen von Tieren in die Stadt ist nur erlaubt, sofern es sich bei diesen Tieren um Nutztiere handelt und von ihnen keine Gefährdung des allgemeinen Wohls ausgeht (also Ratten, Krokodile, Bären etc. sind verboten!)
5.2 Entschließt sich ein Zwerg dennoch dazu, Tiere zu halten, die dem allgemeinen Wohl schaden können, so ist er verpflichtet diese entweder im Tal vor der Stadt zu halten oder diese mittels Trank zu einzuschrumpfen.
5.3 Die Haltung von Tieren jeglicher Art außerhalb in den dafür vorgesehenen Stallungen (also in den Gassen oder in dem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung) ist verboten. Lediglich für Tansportzwecke ist es gestattet die Tiere in der Stadt herumzuführen und bei Bedarf am Marktplatz hinter seinem Stand zu halten.
5.4 Zuwiderhandlung der Haltung von gefährlichen Tieren innerhalb der Stadt wird mit dem Tod des Tieres bestraft, außerdem hat der Halter ein Bußgeld von Hunderttausend Goldmünzen an die Stadtkasse zu zahlen. Etwaige durch das Tier verursachte Verunreinigungen hat der Halter zu beseitigen.
5.5 Sollte bei einer Zuwiderhandlung des Haltungsverbotes ein Angehöriger des Reiches durch ein Tier zu Tode kommen, so trägt der verantwortungslose Halter des Tieres die Strafe, die in §3 unter dem Absatz 3 für Totschlag veranlagt ist.
5.6 Es steht jedem Zwerg frei streunende Tiere zu töten.
5.7 Tötet ein Zwerg das Tier seines Nächsten, obwohl der Halter gegen kein Gesetz verstoßen hat, so muss er dieses ersetzen und zusätzlich ein Bußgeld je nach Wert des Tieres
- zwischen 5.000 und 20.000 Goldmünzen - an den Betroffenen zahlen.
Angehörige anderer Rassen zahlen das Doppelte.
§6 Gerichtsbarkeit und Strafvollzug
6.1 Der Rat dient als Gericht und prüft bei Vorwürfen den Sachverhalt, verhört Zeugen und verhängt das durch das Gesetz festgelegte Strafmaß.
6.2 Das Gefängnis dient der Festhaltung von mutmaßlichen Straftätern, bis der genaue Sachverhalt vor dem Rat geklärt ist.
6.3 Das Todesurteil wird durch Enthauptung mit der Axt oder durch den Strick herbeigeführt. Es obliegt dabei der Entscheidung des Rates das Urteil öffentlich oder in der Kerkerzelle zu vollstrecken.
6.4 Körperliche Züchtigungen, sowie Todesurteile, die durch den Rat beschlossen wurden werden von dem Kerkermeister jeweils am Tag nach der Urteilsverkündung vollstreckt.
6.5 Ein Reichs oder Stadtbann kann nur durch Beschluss des Königs oder einstimmigen Beschluss des Rates verhängt und auch wieder aufgehoben werden, wenn der Gebannte bereit ist eine angemessen Buße für seine Taten zu tun und Wiedergutmachung gelobt. Wie diese auszusehen hat entscheidet der Rat je nach Härte des vorliegenden Vergehens.
§7 Umgang mit Gästen
7.1 Gäste fremder Rassen -nicht gemeint sind hier die Händler, die täglich die Stadt besuchen- sind bei der Garde anzumelden. Über die Zeit, die du ein Gast bei dir hast, bist du dazu verpflichtet für ihn zu sorgen. Behandle ihn stets so, wie du auch von ihm erwünscht behandelt zu werden.
7.2 Die Händler, die täglich die Stadt besuchen, sind freundlich zu behandeln, denn sie dienen unserer Versorgung und sorgen dafür, dass unsere Waren den Weg in alle Welt finden.
§8 Umgang mit feindlichen Rassen oder Personen
Angehörige feindlicher Rassen und feindliche Personen sind bei Betreten von Zwergenland vogelfrei. Ersucht es ein Feind, dennoch das Reich zu besuchen, sei ihm empfohlen sich durch vorherigen Schriftverkehr mit dem Rat anzukündigen. Je nach Fall wird dann entschieden, ob der Besucher die Stadt betreten darf. Bei seinem Besuch werden zwei bis acht Mann der Garde als Geleit dienen.
§9 Reichsfremde Gilden und Bünde
Schließt ein Zwerg sich einer Vereinigung oder einem Bund an, der nicht dem Zwergereich angehörig ist, so dürfen die Interessen dieser Vereinigung oder dieses Bundes nicht mit denen des Zwergenreiches im Widerspruch stehen / nicht gegen das Reich gerichtet sein. Sollte dies doch der Fall sein, ist der Betroffene dazu aufgerufen diese Vereinigung oder diesen Bund schnellstmöglich zu verlassen. Geschieht dies nicht, so verhängt der Rat je nach Schwere des Vergehens eine angemessene Strafe. Höchststrafe bildet hierbei der Reichsbann, der in Kraft tritt, sofern sich ein Zwerg einer Vereinigung oder einem Bund angeschlossen hat, der Feind des Reiches ist oder sich daran beteiligt Zwerge zu töten.
§10 Der ooc-Paragraph
Alle Gesetze beziehen sich sowohl auf männliche, wie auch auf weibliche Zwerge, auch wenn ich nicht explizit „Zwerginnen“ schreibe. (Das Maskulinum der deutschen Sprache schließt sowohl Männlein als auch Weiblein ein)