Britannisches Reich/Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Der Gesegnete hat das Recht, Waffen zu führen. Der Gesegnete ist angehalten die Acht Tugenden und die Gesetze Tyraels in den Grenzen des Reiches zu wahren und zu verteidigen.
# Der Gesegnete hat das Recht, Waffen zu führen. Der Gesegnete ist angehalten die Acht Tugenden und die Gesetze Tyraels in den Grenzen des Reiches zu wahren und zu verteidigen.
# Diese zugesprochenen Rechte können verfallen, so der Gesegnete wider die Gesetze des Reiches oder die Acht Tugenden handelt.
# Diese zugesprochenen Rechte können verfallen, so der Gesegnete wider die Gesetze des Reiches oder die Acht Tugenden handelt.
[[Kategorie:Britannisches Reich]]
[[Kategorie:Gesetz]]

Aktuelle Version vom 7. Februar 2026, 19:24 Uhr

Gesetze des Britannischen Reiches

I. Die Heiligen Tugenden

Das Britannische Reich ist aufgebaut auf dem Geist der Tugenden. Ein jeder genießt entsprechende Rechte und Pflichten, die sich aus dem hergebrachten Grundsatz ergeben.

II. Glauben und Religion

  1. Auf Britannischem Boden ist die freie Ausübung des Glaubens gestattet, soweit die Ausübung nicht in Beleidigung von dem im Britannischen Reich tolerierten Glauben ausartet und nicht gegen geltendes Recht verstoßt.
  2. Tolerierte Glauben und Religionen sind alljene, die nicht wider das Leben, die Gesundheit, die Ordnung, die Freiheit, die Gleichheit sowie gegen geltendes Recht oder die Heiligen Acht Tugenden gerichtet sind.
  3. Gotteslästerung wider der Religion im Sinne des Absatzes 2 ist untersagt und wird in jedem Falle unter Strafe gestellt.

III. Waffengesetz

Das Führen von Waffen ist lediglich der ausführenden Gewalt des Reiches gestattet. Dies gilt nicht im Falle der Notwehr. Ausnahmegenehmigungen können bei der Britannischen Garde beantragt werden.

IV. Behinderung der Garde

Wer einen Gardisten bei der Ausübung seiner Pflichten mit der Absicht behindert, die Verfolgung von Verbrechen zu erschweren oder unmöglich zu machen, macht sich strafbar. Dazu zählen vor allem Widerstand, Flucht und Unwahrheit.

V.Gefährliche Tiere

Innerhalb der Stadtmauern ist das Halten von sogenannten gefährlichen Tieren verboten. Gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Wölfe, Bären, Gorillas und Panther. Der Eigentümer ist für seine Tiere stets voll verantwortlich, auch im Falle der Fahrlässigkeit.

VI. Selbstjustiz

  1. Selbstjustiz ist grundsätzlich verboten.
  2. Selbstjustiz wird ausnahmsweise dann gewährt, wenn eine Notlage vorliegt. Notlagen bestehen insbesondere, wenn eine Hilfeleistung oder Handlung im Sinne dieses Gesetzes dringend erforderlich ist und keine entsprechenden Hilfskräfte des Reiches in Sicht- oder Hörweite sind oder die entsprechenden Hilfskräfte dringend der Hilfe bedürfen.

VII. Verschleierungsverbot

  1. Unter Strafe ist es verboten, sein Antliz zu verhüllen. Das Tragen von Masken, verschleiernden Kopfbedeckungen, Helmen und jedweder ähnlich gearteter Dinge, die eine Identifikation des Gesichtes erschweren oder verhindern können, ist nicht gestattet.
  2. Ausnahmen werden nur von der Justiz gewährt und dies nur nach genauer vorhergehender Prüfung einer schriftlichen Begründung und Bittschrift.

VIII. Verbotene Güter

  1. Verbotene Güter sind insbesondere solche, die geeignet sind, eine Explosion hervorzurufen sowie alle Arten von Giften, die geeignet sind die Gesundheit des Menschen maßgeblich negativ zu beeinflussen.
  2. Der Besitz von verbotenen Gütern ist untersagt.

IX. Rechte der Gesegneten

  1. Gesegnet ist der Paladin, für den eine offizielle Bürgschaft des Rates der Paladine ergangen ist. Gesegnet ist der Priester, für den eine offizielle Bürgschaft der Kirche Tyraels ergangen ist.
  2. Der Gesegnete hat das Recht, Waffen zu führen. Der Gesegnete ist angehalten die Acht Tugenden und die Gesetze Tyraels in den Grenzen des Reiches zu wahren und zu verteidigen.
  3. Diese zugesprochenen Rechte können verfallen, so der Gesegnete wider die Gesetze des Reiches oder die Acht Tugenden handelt.